The Commission should adopt immediately applicable implementing acts where, in duly justified cases relating to situations referred to in Articles 24, 24a and 26 of the Agreement or in the case of export aids that have a direct and immediate effect on trade, imperative grounds of urgency so require.
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 24, 24a und 26 des Abkommens genannten Situationen sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.