3. The Supervisor, acting in close cooperation with the Assistant Supervisor, shall determine a division of work between them, including which of them is to have prime responsibility for the preparation, adoption and follow up of decisions and the delegation of tasks to the Assistant Supervisor, where appropriate.
(3) Der Datenschutzbeauftragte legt in enger Zusammenarbeit mit dem stellvertretenden Datenschutzbeauftragten die Arbeitsteilung zwischen den beiden fest und bestimmt unter anderem, wer von beiden vorrangig für die Ausarbeitung, Annahme und das Follow-up von Entscheidungen verantwortlich ist und welche Aufgaben gegebenenfalls an den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten delegiert werden.