4. If the parties have agreed to attribute exclusive jurisdiction to a court or courts of a State party to the Convention on jurisdiction and the recognition and enforcement of judgments in civil and commercial matters , signed on 30 October 2007 in Lugano (hereinafter referred to as the Lugano Convention), where that State is not a Member State, the said Convention shall apply except in the case of the disputes referred to in paragraph 3.
(4) Haben die Parteien vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Staates, der dem am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend „Übereinkommen von Lugano“ genannt) angehört und bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt, ausschließlich zuständig sein soll bzw. sollen, so ist dieses Übereinkommen anwendbar, außer für Streitigkeiten nach Absatz 3.