1. For the purposes of determining the treatment of shareholders and creditors under normal insolvency proceedings, the valuation shall only be based on information about facts and circumstances which existed and could reasonably have been known at the resolution decision date which, had they been known by the valuer, would have affected the measurement of the assets and liabilities of the entity at that date.
1. Zwecks Feststellung der Behandlung von Anteilseignern und Gläubigern in einem regulären Insolvenzverfahren beruht die Bewertung nur auf Informationen über Fakten und Umstände, die zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung vorlagen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen war, dass sie bekannt waren, und die, wären sie dem Bewerter bekannt gewesen, sich auf die Messung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt ausgewirkt hätten.