8. If, in special circumstances, the Co
mmission decides to initiate an investigation without having received a written complaint by, or on behalf of, the Union industry for the in
itiation of such an investigation, this shall be done on the basis of sufficient evidence of the existence of countervailable subsidies, injury and causal link, as described in paragraph 2, to justify such initiation. T
he Commission shall provide information to the ...[+++]Member States once it has determined the need to initiate such an investigation.
(8) Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss.