2. Any dispute between two or more Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Convention which cannot be settled by the means indicated in paragraph 1 of this Article shall, at the request of one of them, be referred to an arbitration tribunal composed as follows: each Party to the dispute shall appoint an arbitrator and these arbitrators shall appoint another arbitrator, who shall be chairman.
(2) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können, werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: Jede der am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter, und diese Schiedsrichter ernennen einen weiteren Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden.