1. When acting in accordance with this Chapter, the competent authorities shall give priority to action to be taken to eliminate or contain risks to human, animal and plant health, animal welfare or, as regards GMOs and plant protection products, also to the environment.
(1) Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit diesem Kapitel tätig werden, geben sie den Maßnahmen Vorrang, die ergriffen werden müssen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt auszuschalten oder einzudämmen.