To safeguard the rights of the fishing vessels placed on the Community IUU vessel list and of their flag States, the procedure for the listing should give the flag State the opportunity to inform the Commission of the measures taken and, where possible, give the owner or operators concerned the possibility of being heard at each stage of the procedure and allow for the delisting of a fishing vessel when the criteria for its listing are no longer met.
Zur Wahrung der Rechte der auf die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe gesetzten Fischereifahrzeuge und ihrer Flaggenstaaten sollte in dem Verfahren für die Aufnahme in die Liste dem Flaggenstaat Gelegenheit gegeben werden, die Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten; der Eigner oder die betreffenden Betreiber sollten sich nach Möglichkeit in jeder Phase des Verfahrens äußern können, und es sollte vorgesehen sein, dass Fischereifahrzeuge aus dieser Liste gestrichen werden können, wenn die Kriterien für die Aufnahme in diese nicht mehr erfüllt sind.