5. In cases of breach or withdrawal of undertakings, definitive duties may be levied on goods entered for free circulation no more than 90 days before the application of provisional measures, provided that imports have been registered in accordance with Article 14(5), and that any such retroactive assessment shall not apply to imports entered before the breach or withdrawal of the undertaking.
(5) Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung vorläufiger Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden und eine solche rückwirkende Erhebung nicht für die Einfuhren gilt, die vor der Verletzung oder Kündigung der Verpflichtung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.