2. The Authority may identify best practices aimed at facilitating the resolution of failing institutions and, in particular, cross-border groups, in ways which avoid contagion, ensuring that appropriate tools, including sufficient resources, are available and allow the institution or the group to be resolved in an orderly, cost-efficient and timely manner.
(2) Die Behörde kann bewährte Praktiken und Vorgehensweisen aufzeigen, die darauf abzielen, die Abwicklung von insolvenzbedrohten Instituten und insbesondere von grenzüberschreitend tätigen Gruppen dergestalt zu erleichtern, dass das Insolvenzrisiko nicht weitergegeben und zugleich sichergestellt wird, dass geeignete Instrumente einschließlich ausreichender Mittel zur Verfügung stehen, die eine geordnete, kosteneffiziente und rasche Abwicklung des Instituts oder der Gruppe ermöglichen.