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. Where the export of a chemical relates to an emergency situation in
which any delay may endanger public health or the environment in the importing Party or other country, an exemption from the obligations set out in paragraphs 2, 3 and 4 in whole or in part may be granted at the reasoned request of the
exporter or the importing Party or other country and at the discretion of the designated national authority of the
exporter’s Member State, in consultation with the Commi
...[+++]ssion assisted by the Agency.
(5) Erfolgt die Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation, in der Verzögerungen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt in der einführenden Vertragspartei bzw. dem einführenden sonstigen Land verursachen könnten, so kann auf begründeten Antrag des Ausführers, der einführenden Vertragspartei oder eines einführenden sonstigen Landes und in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, nach Ermessen der bezeichneten nationalen Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers ganz oder teilweise eine Ausnahme für die Erfüllung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Anforderungen gewährt werden.