Member States shall ensure that an investment firm receiving from another investment firm an instruction to perform investment or ancillary services on behalf of a client of that other investment firm is able to rely on client information transmitted by that firm, and is not obliged to seek information about the underlying client of that other investment firm.
Die Mitgliedstaaten werden gewährleisten, dass ein Wertpapierhaus, das von einem anderen Wertpapierhaus eine Anweisung erhält, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen im Namen eines Kunden dieses anderen Wertpapierhauses zu erbringen, in der Lage ist, sich auf die Informationen über den Kunden zu stützen, die von diesem Wertpapierhaus weitergeleitet werden, und dass es nicht verpflichtet ist, Informationen über den betreffenden Kunden dieses anderen Wertpapierhauses einzuholen.