1. Member States shall require that investment firms providing services which enta
il the execution of client orders in financial instruments are responsible for
making arrangements designed to ensure that those orders are executed in such a
way that the client obtains the best result reasonably achievable, under the execution policy described in Article 20(3), for the size and type of the custo
mer's order, taking ...[+++]into account any specific instructions from the client.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierhäuser, die Dienstleistungen erbringen, die die Ausführung von Kundenorder in Bezug auf Finanzinstrumente nach sich ziehen, dafür verantwortlich sind, dass Vorkehrungen getroffen werden, mit denen sichergestellt werden kann , dass diese Aufträge auf eine Art und Weise ausgeführt werden, dass dem Kunden bei der in Artikel 20 Absatz 3 beschriebenen Ausführungsstrategie die Erzielung des bei angemessenem Aufwand besten erreichbaren Ergebnisses in Bezug auf Volumen und Typ der Kundenorder zugesichert wird, wobei spezifischen Anweisungen seitens des Kunden Rechnung zu tragen ist.