1. Member States shall require that investment firms providing services which entail the execution, whether by the firm itself or another investment firm, of client
orders in financial instruments ensure that those orders are executed in such a way that the client obtains the best possible result in terms of price, costs, speed and likelihood of execution, taking into account the time,
size and nature of customer orders, and any specific instructions from the client ...[+++].
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierhäuser, die Dienstleistungen erbringen, die die Ausführung von Kundenorder in Bezug auf Finanzinstrumente durch das Wertpapierhaus selbst oder ein anderes Wertpapierhaus nach sich ziehen, sicherstellen, dass diese Aufträge auf eine Art und Weise ausgeführt werden, dass dem Kunden die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses in Bezug auf den Kurs, die Kosten, die Schnelligkeit und die Wahrscheinlichkeit der Ausführung zugesichert wird, wobei der Frist, dem Volumen und der Wesensart der Kundenorder sowie spezifischen Anweisungen seitens des Kunden Rechnung zu tragen ist.