1. A Member State may request that the Agency launch joint operations to face upcoming challenges, including illegal immigration, present or future threats at its external borders or cross-border crime, or to provide increased technical and operational assistance when implementing its obligations with regard to the control of the external borders.
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Agentur um Einleitung gemeinsamer Aktionen ersuchen, um anstehenden Herausforderungen, einschließlich illegaler Migration, aktueller oder künftiger Bedrohungen an seinen Außengrenzen oder grenzüberschreitender Kriminalität, zu begegnen, oder um verstärkte technische und operative Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Kontrolle der Außengrenzen zur Verfügung zu stellen.