2. Where a Member State has reasonable grounds for believing that a specific substance listed in Annex I could be used for the illicit manufacture of explosives, at a concentration lower than the limit value laid down in Annex I, it may further restrict or prohibit the making available, possession and use of that substance by imposing a lower concentration limit value.
(2) Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter in Anhang I aufgeführter Stoff bei einer Konzentration, die unter dem in Anhang I festgelegten Grenzwert liegt, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes weiter einschränken oder verbieten, indem er einen niedrigeren Konzentrationsgrenzwert vorschreibt.