Where an NRA intends to (i) define a relevant market which differs from the Commission's Recommendation on markets susceptible to ex-ante regulation (C(2003)497), or (ii) decide whether or not to designate an undertaking as having, either individually or jointly with others, significant market power, it must notify the Commission and other NRAs under the Article 7 procedure.
Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, (i) einen relevanten Markt zu definieren, der von der Empfehlung der Kommission über Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (C(2003)497), abweicht, oder beabsichtigt sie, (ii) darüber zu entscheiden, ob ein Unternehmen als ein Unternehmen ausgewiesen werden soll, das allein oder zusammen mit anderen eine beträchtliche Marktmacht hat, muss sie dies der Kommission und anderen nationalen Regulierungsbehörden nach dem Verfahren des Artikels 7 mitteilen.