(a) carrying out an assessment of the passengers prior to their scheduled arrival or departure from the Member State in order to identify any persons who may be involved in a terrorist offence or serious transnational crime, including individuals who may be travelling for the purpose of the perpetration, planning, or preparation of, or participation in, terrorist acts, or the providing or receiving of terrorist training, and who require further examination by the competent authorities referred to in Article 5.
(a) Überprüfung von Fluggästen vor ihrer planmäßigen Ankunft in beziehungsweise vor ihrem planmäßigen Abflug von einem Mitgliedstaat, um diejenigen Personen zu ermitteln, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten einschließlich Personen, die reisen könnten, um terroristische Anschläge zu verüben oder zu planen, vorzubereiten oder an ihnen teilzunehmen, künftige Terroristen auszubilden oder sich selbst dazu ausbilden zu lassen, und von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genauer überprüft werden müssen.