In fact only three directives refer to them, sometimes, tangentially – specifically Council Directive 92/57/EEC on the implementation of minimum safety and health requirements at temporary or mobile construction sites – and take account of self-employed workers carrying out their activities insofar as they may constitute a potential source of risk for salaried workers at those sites as a result of their activities.
In der Tat streifen nur drei Richtlinien diesen Personenkreis – konkret die Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz – und berücksichtigen die Selbstständigen, die hier ihre Arbeit verrichten, in dem Maße, in dem sie aufgrund dieser Tätigkeit eine potenzielle Gefahrenquelle für die ebenfalls auf der Baustelle tätigen unselbstständigen Arbeitnehmer darstellen können. Das heißt, Risiken, die der Selbstständige verursacht, gegen die er aber nicht geschützt ist.