2. If there are compelling reasons for doing so, the official veterinarian
may decide that the animals shall be slaughtered in the slaughterhouse, even if the relevant food chain information is not available; however, all food chain information which the official veterina
rian requires for a post-mortem examinatio
n must be available before the carcase may be released for consumption. Until a definitive decision is made, such carcases and the by-products of slaughter shall
...[+++]be stored separately from other meat.
2. Liegen zwingende Gründe vor, kann der amtliche Tierarzt entscheiden, dass die Tiere im Schlachthof geschlachtet werden, selbst wenn die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelherstellungskette nicht verfügbar sind; jedoch müssen alle Informationen über die Lebensmittelherstellungskette, die der amtliche Tierarzt für eine entsprechende Fleischuntersuchung benötigt, vorliegen, bevor der Schlachtkörper für den Verzehr freigegeben werden kann. Bis zu einer endgültigen Entscheidung sind ein solcher Schlachtkörper und die entsprechenden Nebenprodukte der Schlachtung getrennt von anderem Fleisch zu lagern.