Applying that article in individual cases, NCAs may: require that an infringement be brought to an end, order interim measures, accept commitments, or impose fines, periodic penalty payments or any other penalty provided for in their national law. Furthermore, where on the basis of the information in their possession the conditions for prohibition are not met they may likewise decide that there are no grounds for action on their part.
Bei der Anwendung von Art. 102 des Vertrags im Einzelfall können die nationalen Wettbewerbsbehörden die Abstellung von Zuwiderhandlungen oder einstweilige Maßnahmen anordnen, Verpflichtungszusagen annehmen oder Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im nationalen Recht vorgesehene Sanktionen verhängen. Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, können die nationalen Wettbewerbsbehörden auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden.