In order to ensure swift and effective action against pests which are not Union quarantine pests, but which Member States consider may fulfil the conditions for inclusion in the list of Union quarantine pests, provision should be made for measures to be taken by Member States in the event that they become aware of the presence of such a pest.
Damit schnelle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen durchgeführt werden, die zwar keine Unionsquarantäneschädlinge sind, aber nach Auffassung der Mitgliedstaaten die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen, sollte Vorsorge dafür getroffen werden, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, wenn ihnen das Auftreten eines solchen Schädlings bekannt wird.