Moreover, in view of the mandatory nature of the supervision of State aid by the Authority under Protocol 3 of the Surveillance and Court Agreement, undertakings to which aid has been granted cannot, in principle, entertain a legitimate expectation that the aid is lawful unless it has been granted in compliance with the procedure laid down in the provisions of that Protocol (70).
Zudem können Unternehmen, denen staatliche Beihilfen gewährt wurden, angesichts der Tatsache, dass nach Protokoll 3 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens die Überwachung staatlicher Beihilfen durch die Überwachungsbehörde verbindlich vorgesehen ist, grundsätzlich nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass die Beihilfe rechtmäßig wäre, wenn eine Beihilfe nicht im Einklang mit dem in diesem Protokoll beschriebenen Verfahren gewährt wurde (70).