If an Administration uses a recognised security organisation (RSO) to review or approve the SSP, that RSO should not be associated with any other RSO that prepared, or assisted in the preparation of, the plan.
Bedient sich eine Verwaltung zur Prüfung oder Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr, so soll diese anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nicht mit einer anderen anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr verbunden sein, die den Plan erstellt beziehungsweise bei seiner Erstellung mitgewirkt hat.