Für die Zahlungen der Staaten und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften an die Eisenbahnunternehmen müssen g
emäß Artikel 8 der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 gemeinschaftliche Regelungen getroffen werden ; die Zahlungen, die getätigt worden sind, weil die im genannten Artikel 8 vorgesehene Harmonisierung noch nicht erfolgt ist, sind von den Bestimmungen dieser Verordnung auszunehmen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, Koordinierungsmaßnahmen zu treffen oder mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Belastungen aufzuerlegen, die die Gewährung von Beihilfen im Sinne von Artikel 77 des Vertrages zur Fol
...[+++]ge haben.