3. Business operators shall ensure that animals are not placed in restraining equipment, including head restraints, until the person in charge of stunning or bleeding is ready to stun or bleed them as quickly as possible.
(3) Die Unternehmer stellen sicher, dass die Tiere erst dann in die Geräte zur Ruhigstellung, einschließlich Kopffixierungsvorrichtungen, gestellt werden, wenn die mit der Betäubung oder Entblutung beauftragte Person bereitsteht, um die Tiere so rasch wie möglich zu betäuben oder zu entbluten.