For reasons outlined in Article 25(2) (d), refugees have a right in having their refugee status recognised under the 1951 Convention and a right to an effective remedy against rejection, even if they have been granted a status which offers nearly identical rights as refugee rights, in accordance with the Qualification Directive.
Aus Gründen, die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d aufgeführt sind, haben die Flüchtlinge ein Recht darauf, dass ihre Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 anerkannt wird, und ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung, auch wenn ihnen ein Status zuerkannt wurde, der dieselben Rechte und Vergünstigungen wie der Flüchtlingsstatus gewährt, in Einklang mit der Qualifikationsrichtlinie.