1. If the Commission develops a computer system for secure data exchange between the Commission and each Member State for implementation of the Fund, the Member States shall be informed of and, at their request, involved in development of any such computer system.
(1) Wenn die Kommission ein computergestütztes System für den sicheren Datenaustausch zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Durchführung des Fonds entwickelt, werden die Mitgliedstaaten über die Entwicklung eines solchen Systems in Kenntnis gesetzt und, sofern sie dies wünschen, an der Systementwicklung beteiligt.