11.5. On stern trawlers with ramps, the upper part of the ramp must be fitted with a gate or other means of securing it of the same height as the bulwarks or other adjacent means, to protect workers from the risk of falling into the ramp.
11.5. Der obere Teil der Aufschleppe auf Hecktrawlern muß mit einem Gitter oder einer sonstigen Sicherheitsvorrichtung in gleicher Höhe wie die angrenzenden Schanzkleider oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, um die Arbeitnehmer vor der Gefahr eines Sturzes in die Aufschleppe hinein zu schützen.