3. Each supervisory authority may, as a host supervisory authority, in compliance with its own national law, and with the seconding supervisory authority’s authorisation, confer executive powers, including investigative tasks on the seconding supervisory authority’s members or staff involved in joint operations or, in so far as the host supervisory authority’s law permits, allow the seconding supervisory authority’s members or staff to exercise their executive powers in accordance with the seconding supervisory authority’s law.
3. Jede Aufsichtsbehörde kann als einladende Aufsichtsbehörde gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und mit Genehmigung der unterstützenden Aufsichtsbehörde den an den gemeinsamen Maßnahmen beteiligten Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde Durchführungsbefugnisse einschließlich untersuchungsspezifischer Aufgaben übertragen oder, soweit dies nach dem Recht der einladenden Aufsichtsbehörde zulässig ist, den Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde gestatten, ihre Durchführungsbefugnisse nach dem Recht der unterstützenden Aufsichtsbehörde auszuüben.