Where part-time is requested in order to take part in further training, or during the last three years before reaching pensionable age, but not before the age of 58, the appointing authority may refuse authorisation or postpone its date of effect only in exceptional circumstances and for overriding service-related reasons.
Wird die Teilzeitbeschäftigung für eine Weiterbildung oder während der letzten drei Jahre vor dem Erreichen des Ruhestandsalters, jedoch nicht vor Ende des 58. Lebensjahres beantragt, so kann die Anstellungsbehörde nur in Ausnahmefällen und aus zwingenden dienstlichen Gründen den Antrag ablehnen oder das Wirksamwerden der Maßnahme aufschieben.