4. Each Member State shall take the measures necessary to be able, in accordance with its national law, to prohibit the free disposal of assets located within its territory at the request, in the cases provided for in paragraphs 1, 2 and 3, of the reinsurance undertaking's home Member State, which shall designate the assets to be covered by such measures.
(4) Auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats des Rückversicherungsunternehmens trifft in den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen jeder Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen, um die freie Verfügung über die in seinem Hoheitsgebiet belegenen Vermögenswerte im Einklang mit dem nationalen Recht untersagen zu können, wobei der Herkunftsmitgliedstaat die Vermögenswerte zu bezeichnen hat, die Gegenstand dieser Maßnahme sein sollen.