Für den Fall, dass der Staat, unter dessen Flagge das Fischereifahrzeug während des Zeitraums, in dem es aus dem Fischerei
flottenregister der Union gelöscht war, gefahren ist, nach Unionsrecht als nicht kooperierender Staat in Bezug auf die Bekämpfung, Verhinderung und Unterbindung der IUU- Fischerei oder als Staat, der die nicht nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze zulässt, eingestuft ist, wird eine solche Fangerlaubnis nur erteilt, wenn erwiesen ist, dass die Fangtätigkeit des Fischereifahrzeugs beendet ist und der Eigner sofort tätig geworden ist, um d
as Fahrzeug aus dem Register ...[+++] dieses Staates zu löschen.