Certain geographical areas, accounting for up to 10% of the area of a Member State, may be treated as "less-favoured areas" because the requirements of environmental protection, upkeep of the countryside, tourism or coastal protection justify maintaining some agricultural activity.
Im Rahmen von 10 % der Fläche eines Mitgliedstaats können bestimmte geografische Gebiete, in denen die Landwirtschaft zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt, zur Erhaltung des ländlichen Lebensraums und ihrer Eignung für den Fremdenverkehr oder aus Gründen des Küstenschutzes fortgeführt werden sollte, den „benachteiligten Gebieten“ gleichgestellt werden.