1. Refugee status shall be granted to any third country national who, owing to well-founded fear of being persecuted for reasons of race, religion, nationality, gender, sexual orientation, membership of an ethnic group, political opinion or membership of a particular social group, is outside the country of nationality and is unable or, owing to such fear, is unwilling to avail himself or herself of the protection of that country, and to any stateless person, who, being outside the country of former habitual residence, is unable or, owing to such fear, is unwilling to return to it.
1. Die Flüchtlingseigenschaft wird Drittstaatsangehörigen zuerkannt, die aus de
r begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ethnischen Abstammung, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen; sowie Staatenlosen die sich außerhalb des Landes befinden, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, und nicht dorthin zu
...[+++]rückkehren können oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren wollen.