A Member State for which less than 30 days of specific stocks are held shall draw up an annual report analysing the measures taken by its national authorities to ensure and verify the availability and physical accessibility of its emergency stocks as referred to in Article 5 and shall document in the same report arrangements made to allow the Member State to control the use of these stocks in case of oil supply disruptions.
Ein Mitgliedstaat, für den spezifische Vorräte für weniger als 30 Tage gehalten werden, erstellt jährlich einen Bericht, in dem die Maßnahmen seiner nationalen Behörden analysiert werden, mit denen sichergestellt und überprüft wird, dass seine Sicherheitsvorräte gemäß Artikel 5 verfügbar und physisch zugänglich sind; außerdem dokumentiert er in diesem Bericht die Vorkehrungen, die getroffen wurden, damit der Mitgliedstaat die Verwendung dieser Vorräte im Falle von Unterbrechungen der Erdölversorgung kontrollieren kann.