2. By way of derogation from paragraph 1, the competent authority, on the basis of scientific justification or reasons of animal welfare, may allow re-use of an animal as long as the animal is not used more than once after having undergone a procedure entailing severe pain, distress or equivalent suffering and the further or repeated procedure is classified as 'up to mild' or as 'non-recovery'.
2. Abweichend von Absatz 1 darf die zuständige Behörde unter der Voraussetzung, dass eine wissenschaftliche oder tierschutzbezogene Begründung vorgelegt wird, die erneute Verwendung eines Tieres genehmigen, wenn das Tier nach einem Verfahren, das schwere Schmerzen, Ängste oder ähnliche Leiden verursacht hat, nicht mehr als einmal verwendet wird und das weitere oder wiederholte Verfahren als „gering“ oder „keine Wiederherstellung“ eingestuft wird.