Germany has explained that this clause was the result of the bidders' unwillingness
to take the risk of being liable for a claw-back of
State aid, that the sellers accepted that clause in order to be able to sell the assets, and that from the beginning of the tender process, as also stated in the first asset purchase agreement, the sellers advised the bidders that they were willing to discuss the implications of the
State aid procedure with the bidders (178) ...[+++].
Deutschland erläuterte, dass diese Klausel auf die fehlende Bereitschaft der Bieter, das Risiko einer Haftung für eine Rückforderung staatlicher Beihilfen zu übernehmen, zurückzuführen ist, dass die Veräußerer diese Klausel akzeptiert hatten, um die Vermögenswerte verkaufen zu können, und dass die Veräußerer, wie auch im ersten Entwurf des Kaufvertrags erklärt wurde, die Bieter von Beginn des Bietverfahrens an darauf hingewiesen hatten, dass sie bereit waren, mit den Bietern über die Auswirkungen des Beihilfeverfahrens zu sprechen (178).