45 Das Protokoll von Cartagena, das in der Folge des von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Juni 1992 unterzeichneten und mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 (ABl. L 309, S. 1) genehmigten Über
einkommens über die biologische Vielfalt angenommen wurde, verfolgt nämlich, wie der Gerichtshof in Randnummer 34 des Gutachtens 2/00 ausgeführt hat, in erster Linie das Ziel, die biologische Vielfalt vor den schädlichen Auswirkungen zu schützen, die sich aus Tätigkeiten, bei denen mit lebenden veränderten Organismen umgegangen wird, und insbesondere aus deren grenzüberschreitender Verbrin
...[+++]gung ergeben könnten.