In these two cases and a further case [93] which - unlike the first two cases - concerned medical treatment in a hospital, the Court confirmed Member States' ability to freely organise their own health care systems but recalled that they have to respect basic Community rules such as the freedom to provide and receive services in doing so.
In diesen beiden Fällen und in einem weiteren Fall [93], der - im Gegensatz zu den ersten beiden Fällen - die ärztliche Behandlung in einem Krankenhaus betraf, bekräftigte der Gerichtshof die Befugnis der Mitgliedstaaten, ihre eigenen Systeme des Gesundheitswesens frei zu gestalten, erinnerte jedoch daran, dass sie dabei grundlegende Regeln des Gemeinschaftsrechts, wie etwa die Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen und zu erhalten, beachten müssten.