3. At trade fairs, exhibitions, demonstrations or similar events, Member States shall not prevent the showing of appliances or fittings which do not comply with this Regulation, provided that a visible sign clearly indicates that such appliances or fittings do not comply with this Regulation and that they are not for sale until they have been brought into conformity. During demonstrations, adequate safety measures shall be taken to ensure the protection of persons, domestic animals and property.
(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen Geräte oder Ausrüstungen ausgestellt werden, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Geräte oder Ausrüstungen der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde. Bei Vorführungen werden angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, um den Schutz von Personen, Haus- und Nutztieren und Eigentum sicherzustellen.