(2) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für Daten, die Europol übermittelt,
aber noch nicht in eine Europol-Datei aufgenommen wurden, verbleibt bei der Stelle, die die Daten übermittelt hat. Europol ist jedoch verantwortlich für die Gewährleistung der Sicherheit der Daten gemäß Artikel 35 Absatz 2
und insofern dafür, dass auf diese Daten, solange sie nicht in eine Datei aufgenommen worden sind, nur ermächtigtes Personal von Europol zugreifen kann, um festzustellen, ob sie von Europol verarbeitet werden können, oder ermächtigte Bed
...[+++]ienstete der Stelle, von der die Daten stammen.