Without prejudice to the rights and obligations stemming from international conventions on the temporary admission of goods which bind the Parties, each Party shall grant the other Party exemption from import charges and duties on goods admitted temporarily, in the instances and according to the procedures stipulated by any other international convention on this matter binding upon it, in conformity with its legislation.
Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für die beiden Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden.