Where they exercise the option provided for in (a) for transactions effected in customs warehouses, Member States shall take the measures necessary to ensure that they have defined warehousing arrangements other than customs warehousing which permit the provisions in (b) to be applied to the same transactions concerning goods listed in Annex J which are efected in such warehouses other than customs warehouses;
Mitgliedstaaten, die von der unter Buchstabe a) vorgesehenen Möglichkeit für in Zollagern bewirkte Umsätze Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sie andere Lagerregelungen als Zollagerregelungen definiert haben, die die Anwendung der Bestimmung der Buchstabens b) auf die gleichen Umsätze ermöglichen, die mit in Anhang J aufgeführten Gütern in diesen einer anderen als der Zollagerregelung unterliegenden Lagern bewirkt wurden;