(3) Any waste inserted in the list of hazardous wastes must also be included in the European Waste Catalogue laid down in Commission Decision 94/3/EC(5). It is appropriate, in order to increase the transparency of the listing system and to simplify existing provisions, to establish one Community list which integrates the list of wastes laid down in Decision 94/3/EC and that of hazardous wastes laid down in Decision 94/904/EC.
(3) Jeder im Verzeichnis gefährlicher Abfälle genannte Abfall muss auch im gemäß der Entscheidung 94/3/EG der Kommission(5) aufgestellten Europäischen Abfallkatalog enthalten sein; um die Transparenz der Verzeichnisse zu erhöhen und bestehende Bestimmungen zu vereinfachen, sollte jedoch ein Gemeinschaftsverzeichnis aufgestellt werden, das das Abfallverzeichnis, festgelegt in der Entscheidung 94/3/EG, und das Verzeichnis gefährlicher Abfälle, festgelegt in der Entscheidung 94/904/EG, umfasst.