1. This Directive shall apply to the transport of dangerous goods by road, by rail or by inland waterway within or between Member States, including the activities of loading and unloading, the transfer to or from another mode of transport and the stops necessitated by the circumstances of the transport.
(1) Diese Richtlinie gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen, einschließlich der vom Anhang erfassten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, des Umschlags auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger sowie der transportbedingten Aufenthalte.