Aid granted by a Member State to an undertaking may help to maintain or increase domestic activity, with the result that undertakings established in other Member States have less chance of penetrating the market of the Member State concerned’. Moreover, under settled case-law of the Court (88), for a measure to distort competition it is sufficient that the recipient of the aid competes with other undertakings on markets open to competition.
Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, den Markt dieses Mitgliedstaats zu durchdringen, verringern.“ Für die Schlussfolgerung, dass eine Maßnahme den Wettbewerb verfälscht, reicht es nach ständiger Rechtsprechung (88) aus, dass der Begünstigte auf wettbewerblichen Märkten mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht.