1. Where an institution fails to meet its combined buffer requirement, it shall prepare a capital conservation plan and submit it to the competent authority no later than five working days after it identified that it was failing to meet that requirement, unless the competent authority authorises a longer delay up to 10 days.
(1) Erfüllt ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht, so erstellt es einen Kapitalerhaltungsplan und legt ihn innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die Anforderung nicht erfüllen kann, der zuständigen Behörde vor, es sei denn, die zuständige Behörde lässt eine längere Frist von bis zu zehn Tagen zu.