7. Member States shall take the necessary measures to ensure that decisions taken in accordance with paragraphs 2 to 6 may be reviewed effectively and rapidly, at the request of any person having or having had an interest in obtaining a particular contract and who has been or risks being harmed by an alleged infringement, on the grounds that such decisions have infringed Community law or national rules implementing that law.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß den Absätzen 2 bis 6 getroffenen Entscheidungen wirksam und rasch auf Antrag einer Person überprüft werden können, die ein Interesse daran hat bzw. hatte, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und die angibt, durch einen Verstoß dieser Entscheidungen gegen Gemeinschaftsrecht oder nationale Vorschriften zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts geschädigt zu sein oder geschädigt werden zu können.