However, Infrastructure Managers of tunnels longer than 20 km are permitted to require locomotives with a running capability equivalent to that of category B passenger rolling stock for hauling freight trains in such tunnels.
Für den Verkehr in Tunneln mit einer Länge über 20 km ist es dem Infrastrukturbetreiber (IB) jedoch erlaubt, für Güterzuglokomotiven eine Fahrfähigkeit einzufordern, die derjenigen der Fahrzeuge des Personenverkehrs der Kategorie B gleichwertig ist.